Allgemeine Geschäftsbedingungen
netspace it-services KG
Anna-Dengel-Straße 23 / G08, 6020 Innsbruck
FN 524682t, LG Innsbruck
gültig ab 01.01.2024
1. Allgemeines
1.1. netspace it-services KG (nachfolgend „netspace“) bietet seinen Kunden ein umfassendes Leistungs- und Produktangebot im IT-Bereich. Leistungen und Gegenleistungen werden in kundenspezifischen Angeboten oder Einzelverträgen zwischen dem Kunden und netspace festgelegt. Darin werden insbesondere die Art der von netspace zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, deren Umfang, Dauer und Vergütung vereinbart.
1.2. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erfüllt netspace die Aufträge seiner Kunden auf Basis der Bedingungen in diesem Dokument.
1.3. Für bestimmte Leistungsarten, wie z.B. Services, gelten zusätzlich leistungsspezifische Bedingungen.
1.4. Gegenteilige Erklärungen des Kunden gelten nur, wenn sie schriftlich akzeptiert werden. Aufträge gelten erst nach Klarstellung aller Einzelheiten durch schriftliche Bestätigung als angenommen.
1.5. Sofern es zu Datenschutz, Vertraulichkeit und Geheimhaltung keine eigene Vereinbarung zwischen Kunde und netspace gibt, gelten dafür die Vereinbarungen gemäß Dokument „Datenschutz und Vertraulichkeit“ von netspace.
1.6. Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird ohne Diskriminierungsabsicht auf eine geschlechterspezifische Differenzierung verzichtet.
2. Leistungserbringung durch netspace
2.1. Die Leistungen von netspace im Anwendungsbereich dieser AGB umfassen je nach Vereinbarung:
● Liefern von IT-Komponenten
● Zugang zu Cloud-Services
● Projekt- oder Werkleistungen
● Service- oder Dienstleistungen
2.2. netspace erbringt Installations-Projekt- oder Werkleistungen nur dann, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
2.3. Dokumentation liefert netspace im ausdrücklich vereinbarten Umfang.
2.4. Die Leistungen erbringt netspace auf professionelle Art und Weise, sorgfältig, unter Anwendung des bei Vertragsschluss aktuellen Stands der Technik sowie unter Beachtung der in dem Einzelvertrag vereinbarten Anforderungen.
2.5. Sowohl der Zeitpunkt als auch der Ort der Leistungen wird im Einzelvertrag festgelegt.
3. Mitwirken des Kunden
3.1. Um eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch netspace zu ermöglichen, ist eine sorgfältige Mitarbeit des Kunden geboten. In diesem Zusammenhang ist der Kunde zu nachstehenden Mitwirkungshandlungen verpflichtet. Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der branchenüblichen oder vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) von ihm zu tragen.
3.2. Sicherstellung, dass er sein erforderliches Mitwirken oder das seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für netspace unentgeltlich erbringt.
3.3. Bei der Auftragsausführung den Mitarbeitenden von netspace jede erforderliche, branchenübliche oder ausdrücklich vereinbarte Unterstützung gewähren. Dazu zählt u.a., dass der Kunde auf seiner Seite folgendes sicherstellt: a) eine qualifizierte Person steht am Erfüllungsort unterstützend zur Verfügung b) freier Zugang zur jeweiligen Infrastruktur c) Zugang zu den für die Tätigkeit erforderlichen Informationen d) Erforderliche Berechtigungen
3.4. Schriftliches Mitteilen wesentlicher Änderungen der Umgebungsbedingungen sowie sonstiger, für das Erbringen der Leistung wesentlichen Umstände, an netspace
3.5. Falls der Kunde konkrete Erwartungen zu bestimmten Funktionen oder der Kompatibilität mit anderen IT-Komponenten oder Services hat, wird er das vorab schriftlich mit netspace vereinbaren
3.6. Wenn nur die Lieferung von IT-Komponenten oder der Zugang zu Cloud-Services vereinbart ist, liegt die alleinige Verantwortung für deren Auswahl, Konfiguration und Einsatz beim Kunden
3.7. Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seiner gespeicherten Daten vor allfälliger Zerstörung.
4. Termine und Fristen
4.1. In Verträgen genannte Leistungstermine oder -fristen können sich aufgrund unvorhergesehener Umstände im Projektverlauf ändern. Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie einvernehmlich schriftlich und ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet worden sind.
4.2 Ist eine Verzögerung nachweislich auf Hindernisse zurückzuführen, die netspace nicht zu vertreten hat, so wird die Frist angemessen verlängert.
5. Abnahme von Werkleistungen
5.1. Der durch die Werkleistung zu erbringende Funktionsumfang und ggf. auch die Kriterien zur Abnahme werden in Einzelverträgen vereinbart.
5.2. Für den Fall, dass im Einzelvertrag nur die zu liefernden IT-Produkte sowie bereitzustellenden Cloud-Services und Dienstleistungen vereinbart wurden, gilt die Leistung als erbracht, sobald der Kunde die Lieferung der Produkte und den Abschluss der Dienstleistungen bestätigt.
6. Abgeltung der Leistungen
6.1. Die vom Kunden für die vertraglich vereinbarten Leistungen zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.
6.2. Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte von netspace abgerechnet. Die Verrechnung erfolgt auf Basis jener Zeiten, die von den netspace Mitarbeitenden mit einer Genauigkeit von 0,25 Stunden erfasst werden. Reisezeiten werden in diesem Fall je nach Vereinbarung mit Fahrtpauschalen oder zum vereinbarten Stundensatz vergütet.
6.3. Wenn aufgrund unzutreffender Informationen oder fehlender Mitwirkung des Kunden der Arbeitsaufwand über den Schätzungen liegt, auf deren Basis netspace sein Angebot kalkuliert hat, so ist netspace auch bei Vergütung nach Festpreis oder mit oberer Preisgrenze zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglichen Vergütung berechtigt.
6.4. Soweit nichts anderes vereinbart ist, rechnet netspace nach der jeweiligen Lieferung oder Leistungserbringung ab, d.h. Rechnungen können für verschiedene Teilabschnitte (Teillieferungen) gesondert gestellt werden.
6.5. Die vereinbarten Preise decken die Leistungen im vereinbarten Umfang ab und verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist hinzuzurechnen. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Monats-Euribor verrechnet.
6.6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen von netspace aufrechnen.
6.7. Die Vergütung von netspace Leistungen ist in „Ergänzende Vertragsbedingungen netspace“ geregelt.
7. Transport und Übergang von Nutzen sowie Gefahr
7.1. netspace hat für den Transport bis zum Übergabeort eine Versicherung abgeschlossen.
7.2. Unabhängig, wer die Transportkosten trägt, gehen Nutzen und Gefahr mit Übernahme einer Lieferung durch den Kunden auf ihn über.
7.3. Der Kunde akzeptiert jede von netspace gewählte Versandart.
8. Nutzungsrechte
8.1. netspace leistet dafür Gewähr, dass die auftragsgemäße Nutzung der IT-Komponenten sowie Cloud-Services uneingeschränkt möglich ist. Darüber hinaus gelten die Lizenzbedingungen der Hersteller vorrangig.
8.2. Sofern die Bereitstellung von Software oder Cloud-Services durch netspace vereinbart ist, erhält der Kunde das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, etwaige Nutzungsrechte nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts unter Einhaltung der vertraglichen Spezifikationen am vereinbarten Aufstellungsort zum vertragsgegenständlichen Zweck im Ausmaß der erworbenen Anzahl der Lizenzen auszuüben. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen oder Dritten die Nutzung zugänglich zu machen.
8.3. Sofern im Rahmen der Leistungserbringung von netspace Lizenzrechte an Produkten (IT-Komponenten, Cloud-Services) von Herstellern für den Kunden zu beschaffen und bereitzustellen sind, werden diese auf Basis und zu den Bedingungen dieser Hersteller vorgegebenen Lizenz- bzw. Überlassungsvertrags geliefert. Auf Wunsch des Kunden wird netspace diese Bedingungen vorlegen.
8.4. Der Kunde anerkennt vollinhaltlich – auch für den Fall, dass er auf die Einsichtnahme verzichtet – die jeweiligen Lizenz- bzw. Überlassungsbedingungen des Herstellers und hält bei jeder von ihm zu vertretenden Vertragsverletzung dieser Bedingungen netspace verschuldensunabhängig schad- und klaglos.
8.5. Sofern die Bereitstellung von Software durch den Kunden vereinbart ist, ist es ausschließlich seine Verantwortung, sie rechtzeitig zum Betrieb seiner Datenverarbeitung auf seine Kosten zu beschaffen und zu testen.
8.6. Der Kunde hat in diesem Fall auch für eine entsprechende Lizenz (Nutzungsrecht) - sowohl der Art als auch der Anzahl nach - zu sorgen. Werden Ansprüche Dritter gegen netspace gestellt, die aus einer behaupteten Lizenzverletzung der vom Kunden zur Verfügung gestellten Software resultieren, so wird der Kunde diese Ansprüche auf seine Kosten abwehren und netspace diesbezüglich schad- und klaglos halten.
9. Liefer- und Leistungsmängel
9.1. netspace leistet Gewähr auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nicht anderes vereinbart wird.
9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt für sämtliche Mängel 12 (zwölf) Monate ab Übergabe der IT-Komponenten an den Kunden, bei Projekt- und Werkleistungen mit der Abnahme im Sinne von Punkt 6.
9.3. Für die fehlerfreie Funktion gelieferter IT-Komponenten oder Cloud-Services leistet netspace nur dann Gewähr, wenn es sich um gewöhnlich voraussetzbare Eigenschaften oder das Zusammenspiel in vorher schriftlich vereinbarten Konstellationen handelt.
9.4. netspace kann einen Mangel nach seiner Wahl durch Nachlieferung, Verbesserung oder Austausch beheben. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum von netspace über.
9.5. Software-Mängel werden, unabhängig von dem im Einzelvertrag vereinbarten Erfüllungsort und soweit es technisch möglich ist, online behoben.
9.6. Während der Gewährleistungszeit erhält der Kunde kostenlosen Zugang zu Korrekturen (z.B. Patches) oder einer neuen Software-Versionen, in der der Mangel behoben ist. Das Einspielen von Korrekturen oder Installation neuer Versionen erfolgt durch den Kunden. Ein Anspruch auf neuere Versionen der Software, die funktionale Verbesserungen der lizenzierten Software enthalten, besteht nicht.
9.7. Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Leistungen mangelhaft sind, kann netspace nach seiner Wahl die Mängel durch Nachlieferung, Verbesserung oder Austausch beheben. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum von netspace über. Mangelhafte Teile, die vom Hersteller für den Austausch durch den Kunden ausgelegt sind, wird der Kunde tauschen und rücksenden.
9.8. netspace leistet keine Gewähr für Schäden, die dadurch entstehen, dass durch den Kunden oder Dritte Änderungen an den Leistungen vorgenommen oder Teile ausgewechselt hat, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Schäden aufgrund unsachgemäßer Benutzung oder Handhabung.
9.9. Der Kunde kann die Auflösung des Einzelvertrags wegen von netspace zu vertretendem Liefer- bzw. Leistungsverzuges nur für solche Liefer- und Leistungsteile fordern, die noch nicht erbracht oder geliefert sind. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen/-leistungen für den Kunden nicht verwendbar sind, ist er nach erfolgloser Nachfrist zur Vertragsauflösung berechtigt.
9.10. Fälle höherer Gewalt berechtigen den Kunden nicht zur Vertragsauflösung. In diesem Fall werden die Vertragspartner gemeinsam eine ausgewogene Lösung für das weitere Vorgehen vereinbaren. 1
10. Informationssicherheit
netspace erfüllt alle Anforderungen an Informationssicherheit. Zusätzlich stellt netspace dem Kunden alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der geregelten Pflichten zur Verfügung.
11. Datenschutz, Vertraulichkeit und Geheimhaltung
Sofern es zu Datenschutz, Vertraulichkeit und Geheimhaltung keine eigene Vereinbarung zwischen Kunde und netspace gibt, kommen die Vereinbarungen gemäß Dokument „Datenschutz und Vertraulichkeit“ von netspace zur Anwendung.
12. Verletzung der Schutzrechte Dritter
12.1. Werden bei auftragsgemäßer Nutzung der Leistungsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Schutzrechtsinhabern gegenüber dem Kunden geltend gemacht, wird der Kunde nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten netspace davon unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen. Darüber hinaus wird er netspace ermächtigen, einen derartigen Anspruch auf eigene Kosten abzuwehren oder zu vergleichen.
12.2. Soweit der Kunde aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines – unter Mitwirkung von netspace zustande gekommenen - Vergleichs zur Zahlung von Schadensersatz und von Gerichts- und Anwaltskosten an den Dritten verpflichtet ist, wird netspace den Kunden von solchen Ansprüchen freistellen und diese Beträge selbst an den Dritten zahlen oder im Fall der Zahlung durch den Kunden diese Beträge dem Kunden erstatten.
12.3. Im Fall der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird netspace unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten die Leistungsergebnisse oder die dazugehörige Dokumentation derart ändern oder austauschen, dass keine Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden, und dennoch die vereinbarten Leistungsmerkmale weiterhin im Wesentlichen eingehalten werden oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen. Falls keine dieser Möglichkeiten wirtschaftlich vertretbar ist, ist netspace – unter Ausschluss jeglicher sonstigen Haftung - berechtigt, das Nutzungsrecht für das betreffende Leistungsergebnis zu kündigen und dem Kunden das hierfür bezahlte Entgelt zurückzuerstatten.
13. Haftung
13.1. Die Vertragspartner haften unbegrenzt für einen Schaden, der auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Ferner haftet jeder Vertragspartner unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Für Ansprüche aus der Produkthaftung haftet netspace nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes.
13.2. In Fällen von durch einen Vertragspartner leicht fahrlässig verursachten Schäden ist die Haftung des jeweiligen Vertragspartners wie folgt beschränkt: a) bei vereinbarter Einmal-Vergütung ist die Haftung pro Vertragsjahr auf das Netto-Auftragsvolumen begrenzt. b) bei Vereinbarung einer wiederkehrenden Vergütung ist die Haftung pro Vertragsjahr auf das Netto-Jahresentgelt begrenzt.
13.3. Ein Schadensereignis bezeichnet hierbei auch mehrere Schäden aus derselben Ursache oder Schäden aus Ursachen, die in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, wobei es sich jedoch um eine einheitliche Einwirkung handeln muss.
13.4. Die Haftung für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen. Keine Vertragspartei haftet für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Begleit- und Folgeschäden, Gewinnentgang, Umsatz- oder Zinsverlust sowie Schäden aus Verlust von Daten oder Datengebrauch.
13.5. Die Haftung für Fehlverhalten der von netspace eingebundenen Hersteller ist auf die sorgfältige Auswahl dieser Hersteller beschränkt.
13.6. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines (1) Jahres ab dem der Schaden und der Verursacher hätte erkannt werden können.
14. Wiederausfuhr
netspace weist darauf hin, dass die gelieferten Produkte und Services Exportkontrollbestimmungen unterliegen können. Der Kunde ist im Fall des Exports dafür verantwortlich, die dafür relevanten Gesetze sowohl im Zuge der Vertragserfüllung als auch danach zu berücksichtigen.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen Lücken herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit nur möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen vermutlich gewollt hätten.
15.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen können nur schriftlich vereinbart werden.
15.3. Verträge die auf Basis dieser Bedingungen abgeschlossen werden, unterliegen ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
15.4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich das sachliche zuständige Gericht in Innsbruck.